Im Jahr 2026 neu gegründete, signifikant vergrößerte oder grundlegend neu organisierte Büchereien können bis 15. März 2026 um eine Förderung für den Aufbau eines Grundbestands an gedruckten Büchern ansuchen.
Förderungsvoraussetzungen
- Öffentliche Bibliothek (ohne Sonderformen)
- Träger ist Mitglied des Büchereiverbandes Österreichs
- Dem Ansuchen ist ein kurzes Bestandskonzept beizulegen.
- Die (Wieder-)Eröffnung der Bücherei muss im Jahr 2026 erfolgt sein bzw. erfolgen.
- Maximale Förderhöhe: EUR 10.000,-
Förderungsbedingungen
Die Förderungen werden finanziert aus den Mitteln der Büchereiförderung des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport. Die Aufteilung der Mittel an die Mitgliedsvereine (Kooperationspartner) erfolgt durch den BVÖ in seiner Funktion als Koordinator nach sachlichen und objektiven Kriterien und unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz und unter Beiziehung von Beiräten.
Die jeweiligen Kooperationspartner (Fördernehmer) übernehmen eine Solidarhaftung im Ausmaß des jeweils weitergeleiteten Förderungsbetrags.
Anträge auf Förderung eines Grundbestands an Medien für neu gegründete oder vergrößerte Büchereien werden einem unabhängigen Büchereibeirat vorgelegt, der die Ansuchen hinsichtlich Nachvollziehbarkeit der Argumentation prüft.
Die Medien müssen in österreichischen Buchhandlungen erworben werden. Ausnahmen von dieser Regelung müssen vorab im Büchereiverband Österreichs zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Büchereien müssen grundsätzlich in Vorlage treten; eine Refundierung erfolgt bis zur Höhe der zuerkannten Förderung. In begründeten Einzelfällen kann auch eine abweichende Vorgehensweise vereinbart werden.
Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgt anhand einer Auflistung der getätigten Erwerbungen in der vom Büchereiverband beigestellten Tabelle. Eine Übersendung der einzelnen Rechnungen ist nicht vorgesehen. Die Abrechnung hat bis zum 15. Dezember 2026 zu erfolgen.
Ansprechpersonen